Für die Betreuung in einer Krippen-, Kindergarten- oder Hortgruppe erhebt der Kindertagesstättenverband einen Elternbeitrag. Die Höhe dieses Beitrages richtet sich nach den Regelungen in der jeweiligen Kommune, in der sich die Kindertagesstätte befindet und ist abhängig vom Betreuungsumfang, dem Einkommen der Eltern und der Zahl der Geschwisterkinder.
Seit dem 1. August 2018 werden für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung für eine Betreuungszeit von bis zu 8 Stunden täglich keine Elternbeiträge mehr erhoben. Kosten für eine längere tägliche Betreuungszeit und die ggf. angebotene Verpflegung des Kindes in der Kita werden weiterhin fällig (siehe auch Finanzierung von Kindertagesstätten).
Die Verwaltung unserer Kindertagesstätten liegt beim Kirchenamt in Leer. Der Fachbereich "Kindertagesstätten" ist u.a. auch für die Festsetzung der Elternbeiträge, die Einzüge und ggf. auch Mahnungen zuständig.
Bei Fragen zu Ihren Beiträgen wenden Sie sich bitte an Ihre jeweilige Ansprechpartnerin. Die Kontaktdaten finden Sie jeweils auf der Seite Ihrer Kita.
Leider erleben wir in unserer Arbeit mitunter, dass Familien die Elternbeiträge und/oder das Verpflegungsgeld für ihre Kinder nicht mehr zahlen können, Lastschriften zurückgehen, auf Zahlungserinnerungen/Mahnungen nicht reagiert wird und wir sogar gerichtliche Mahnverfahren einleiten müssen. Lassen Sie es bitte nicht dazu kommen! Wenn Sie - aus welchem Grund auch immer - in eine finanzielle Notlage geraten sind und Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können, wenden Sie sich bitte umgehend entweder an Ihre Kitaleitung oder direkt an Ihre Ansprechpartnerin in der Beitragsverwaltung!
In der Regel lassen sich gemeinsam Wege finden über Ratenzahlungen o.ä. die Situation zu lösen und so langwierige Mahnverfahren und ggf. einen Ausschluss Ihres Kindes aus der Kindertagesstätte zu vermeiden. Dafür müssen Sie aber Kontakt zu uns aufnehmen!
Um auch Kindern unter drei Jahren den Besuch einer Krippengruppe oder Grundschulkindern den Besuch einer Hortgruppe zu ermöglichen, deren Eltern nur über ein geringes Einkommen verfügen, kann der Elternbeitrag unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise erlassen werden, insbesondere, wenn Leistungen nach SGB VIII bezogen werden. Hierfür wenden sich die Eltern bitte vorab an die Stadt oder (Samt-) gemeinde in der Sie leben. Dort erhalten Sie nähere Informationen und Antragsformulare.
Darüber hinaus können Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem SGB II oder von geringem Einkommen die Übernahme der Kosten für das Mittagessen über das Bildungs- und Teilhabepaket beim Jobcenter beantragen.