Lesefassung der Satzung des Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverbandes Emden-Leer-Rhauderfehn (Stand: 01. Januar 2021)

Präambel

Die Arbeit evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder ist im Auftrag Jesu Christi begründet, den er seiner Kirche gegeben hat: „Lasset die Kinder zu mir kommen und wehret ihnen nicht, denn solchen gehört das Reich Gottes.“ (Markus 10,14).

Daher versteht sich die Arbeit evangelischer Kindertagesstätten als Verkün­digung und Diakonie für Kinder. Religiöse Bildung und Erziehung findet zuallererst in der Familie statt. In einer evangelischen Tageseinrichtung finden Eltern Unterstützung bei der Bildung, Erziehung und Betreuung ihrer Kinder.

Die Kindertagesstättenarbeit bleibt wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kir­chen­gemeinde. Die Kirchengemeinde bietet einen Lebens- und Erfahrungs­raum für Kinder und Eltern und ermöglicht generationsübergreifende Begeg­nungen.

Vor dem Hintergrund sich verändernder Rahmenbedingungen ist eine ein­rich­tungs­übergreifende Planung und Steuerung der Arbeit der evangelischen Kin­dertagesstät­ten unerlässlich, um Kirchen­vorstände und Pfarrämter von admi­nistrativen Tätigkeiten zu entlasten, die finanzielle Verantwortung zu bündeln und einen flexibleren Einsatz der Mitarbeitenden zu gewährleisten.

Daher wurde die Trägerschaft der Tageseinrichtungen für Kinder auf einen Kin­dertages­stättenverband übertragen. Das dient der Stärkung des evangelischen Profils der Arbeit.

 

§ 1
Mitglieder

Die Kirchengemeinden

Evangelisch-lutherische Markus-Kirchengemeinde Emden,
Evangelisch-lutherische Martin-Luther-Kirchengemeinde Emden,
Evangelisch-lutherische Paulus-Kirchengemeinde Emden,
Evangelisch-lutherische Paulus-Kirchengemeinde Heisfelde,
Evangelisch-lutherische Marien-Kirchengemeinde Holtland,
Evangelisch-lutherische Christus-Kirchengemeinde Leer,
Evangelisch-lutherische Luther-Kirchengemeinde Leer,
Evangelisch-lutherische Friedens-Kirchengemeinde Loga,
Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Logabirum,
Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Woquard,

(alle: Kirchenkreis Emden-Leer),

Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Flachsmeer,
Evangelisch-lutherische Trinitatis-Kirchengemeinde Langholt,
Evangelisch-lutherische Petrus-Kirchengemeinde Ostrhauderfehn,
Evangelisch-lutherische Marien- und Nicolai-Kirchengemeinde Steenfelde,
Evangelisch-lutherische St.-Martins-Kirchengemeinde Uplengen,
Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Westrhauderfehn

(alle: Kirchenkreis Rhauderfehn) –“

nachfolgend Kirchengemeinden genannt – bilden einen Kirchengemein­de­ver­band gemäß §§ 8 ff. Regionalgesetz zur dauernden gemeinsa­men Trägerschaft für evangelische Kindertages­einrich­tungen (Kindertagesstät­tenverband) als Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet „Evangelisch-lutheri­scher Kindertagesstätten­verband Emden-Leer-Rhauderfehn“, nachfolgend Kindertagesstättenverband genannt. Der Kin­dertagesstättenverband hat seinen Sitz in 26789 Leer.

 

§ 2

Aufgaben des Kindertagesstättenverbandes

Ziel und Zweck des Kindertagesstättenverbandes ist es, die folgenden evan­geli­schen Tagesein­richtungen für Kinder, nachfolgend Kindertages­stätten genannt, die bisher von den Mitgliedern des Kindertagesstätten­verbandes getragen wur­den, mit klarem evangelischem Profil effizient zu betreiben:

Markus-Kindergarten Emden, Jahnstraße 9, 26725 Emden
Kindertagesstätte Wolthusen, Kieselstraße 19, 26725 Emden
Paulus-Kindertagesstätte, Klein-von-Diepold-Straße 3, 26721 Emden
Kindergarten Marienkäfer Woquard, Am Marienpark 24, 26736 Krummhörn
Kindertagesstätte Paul-Gerhardt-Haus, Hoheellernweg 12, 26789 Leer
Kindertagesstätte Regenbogenland, von-Jhering-Straße 12, 26789 Leer
Kindertagesstätte Pastorenkamp, Pastorenkamp 28, 26789 Leer
Kindertagesstätte Loga, Hoher Weg 5c, 26789 Leer
Kindertagesstätte Logabirum, Logabirumer Straße 58, 26789 Leer
Paulus- Kindertagesstätte Heisfelde, An der Pauluskirche2, 26789 Leer
Kindertagesstätte Holtland, Schulstraße 17, 26835 Holtland
Kindergarten Flachsmeer, Am Denkmal 4, 26810 Westoverledingen
Kindertagesstätte Klostermoor, Birkhahnstraße 10, 26817 Rhauderfehn
Kindertagesstätte Wolkenreiter, Middendorfstraße 13, 26842 Ostrhauderfehn
Kindergarten im Dorf Steenfelde, Pastor-Kersten-Straße 176a, 26810 Steenfelde
Familienzentrum St. Martin, Höststraße 11, 26670 Uplengen
Kindergarten Regenbogen, Fritz-Reuter-Straße 13, 26817 Rhauderfehn

Zu diesem Zweck haben die beteiligten Kirchengemeinden die Trägerschaft der vorgenannten Kindertagesstätten auf den Kindertagesstättenverband übertragen.

Die Aufgaben des Verbandes sind alle die Tageseinrichtungen betreffen­den Entscheidungen grundsätzlicher und planerischer Art sowie deren Umsetzung.            

Hierzu gehören insbesondere:

Förderung der inhaltlichen, personellen und finanziellen Zusammen­arbeit der Kinder­ta­gesstätten auf Verbandsebene,
Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten,
Vertretung der Kindertagesstätten nach außen (gegenüber Kom­mune, Landkreis, Kirchen­kreis, Landeskirche und anderen Stellen),
Verabschiedung des Haushaltsplanes,
Bewirtschaftung der für die Kindertagesstätten zur Verfügung ste­hen­den Mittel,
Beantragung und Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse mit der Kommune und dem Land,
Bauunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung,
Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen.

Der Kindertagesstättenverband übernimmt die sich aus den zwischen den Kir­chengemeinden und den jeweiligen Kommunen bestehenden Betriebs­führungs­verträgen ergebenden Rechte und Pflichten. Hierzu sind Über­leitungsverträge zwischen dem Kindertagesstättenverband, den Kir­chen­ge­meinden und den jeweiligen Kommunen geschlossen worden.
Dem Kindertagesstättenverband können aufgrund übereinstimmender Kirchen­vorstands­be­schlüsse der im Kindertagesstättenverband zusam­men­geschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen werden.
Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchen­ge­setzli­chen Entschei­dungs­kompetenzen ihrer Kirchenvorstände und Pfar­rämter bleiben unberührt, sofern im Folgenden nichts anderes vereinbart ist.

 

§ 3
Mitarbeitende

Der Kindertagesstättenverband hat die Anstellungsträ­gerschaft für die zum Zeitpunkt des Inkraft­tretens der Satzung im Kindertagesstätten­be­reich der Kirchengemeinden angestellten Mitarbei­tenden zu den gleichen Bedingungen (§ 613a BGB) übernommen. Er ist Anstellungsträger für alle neu einzustellenden Mitarbeitenden im Kindertagesstättenbereich.
Bei Neueinstellung, Kündigung oder Versetzung von Mitarbeitenden einer Kin­dertagesstätte ist das Benehmen zwischen dem Kindertagesstätten­verband und den jeweiligen Kirchengemein­den herzustellen.
Bei Einstellung der Leitung einer Kindertagesstätte ist das Einvernehmen zwischen dem Kinder­ta­ges­stät­ten­verband und der jeweiligen Kirchenge­mein­de herzustellen.

Bei Kündigung und Ver­setzung ist das Einvernehmen ebenfalls herzustellen; kann das Einver­neh­men nicht hergestellt werden, entscheidet der Ver­bands­vorstand mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

Auf den Kindertagesstättenverband sind die in der Landeskirche für die Kirchen­gemeinden gel­tenden Bestimmungen über die Mitarbeitenden anzuwenden.

 

§ 4
Verbandsvorstand

Organ des Kindertagesstättenverbandes ist der Verbandsvorstand. Er besteht aus

einem Mitglied je Kirchenge­mein­de, das der jeweilige Kirchenvorstand aus seiner Mitte wählt, und
je einem Mitglied der Kirchenkreisvorstände, das vom Verbands­vor­stand berufen wird; die Kirchenkreisvorstände können hierfür Vor­schläge unterbreiten. Sofern unter den gewählten Mitgliedern kein geistliches Mitglied ist, muss das berufene Mitglied ordiniert sein.

Je Kirchengemeinde ist ein stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kirchenvorstand aus seiner Mitte zu wählen, das im Falle der Verhin­derung des Mitgliedes der Kirchengemeinde an dessen Stelle tritt.
Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand aus­schei­det, aus dem es gewählt ist. Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus sei­ner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin. Mitarbeitende des Kindertagesstättenverbandes können nicht Mitglied des Verbandsvorstan­des sein.
Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsit­zen­de, einen ersten stellvertre­tenden Vorsitzenden oder eine erste stellvertretende Vorsitzende und ei­nen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden oder eine zweite stellver­tre­tende Vorsitzende. Der oder die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind gleichzeitig Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende des Geschäftsführen­den Ausschusses nach § 6.
Die Kirchenkreise Emden-Leer und Rhauderfehn bzw. deren Kirchenge­meinden müssen entweder durch den Vorsitzen­den oder die Vorsitzende oder die beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten sein.           
An den Sitzungen des Verbandsvorstandes nimmt die Geschäftsführung des Kin­dertages­stät­ten­verbandes, die aus betriebswirtschaftlicher und pädagogischer Ge­schäfts­führung besteht, mit beratender Stimme teil. Die Superintendenten und/ oder Superintendentinnen bei­der Kirchen­kreise werden zu den Sitzungen eingeladen. Kindertagesstättenleitungen und weitere fach­kun­dige Personen können bera­tend ohne Stimmrecht teilnehmen, wenn der Verbands­vorstand dies beschließt. Die Sitzungen sind grund­sätzlich nicht öf­fentlich. Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Ver­bands­vorstand in nichtöffentlicher Sitzung.
Von Kirchengemeinden entsandte Mitglieder des Verbandsvorstandes sind ge­meinsam mit einer Vertreterin oder einem Vertreter des Kirchen­amtes Mitglied im Beirat gemäß § 10 Kin­der­ta­ges­stättengesetz der von ihnen vertretenen Kindertagesstätte.
Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die Vor­schriften des IV. Teils, 3. Abschnitt, finden für die Arbeit des Verbands­vorstandes Anwendung, sofern sie dieser Satzung nicht entgegenstehen.
Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dem oder der stell­vertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch zweimal im Jahr, einzuberufen.

 

§ 5
Aufgaben des Verbandsvorstandes

Der Verbandvorstand trägt die Gesamtverant­wortung für die Kindertages­stätten. Dies umfasst insbesondere die strategische Planung, die Organisa­tion, Ressour­cenmanagement und Controlling in den Kindertagesstätten.
Hierzu gehören insbesondere folgende Aufgaben:

Beratung und Beschlussfassung über die grundsätzliche Ausrichtung der pädagogischen Arbeit und die Wahrnehmung von Handlungsfel­dern des Verbandes,
Beschlussfassung über den Verbandshaushalt und den Stellenplan,
Beratung und Beschlussfassung über Errichtung oder Aufgabe von Einrichtungen,
Satzungsänderungen,
Wahl des oder der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzen­den des Verbandsvor­standes,
Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses nach § 6 II Buchstabe d. und
Entlastung des geschäftsführenden Ausschusses und des Kirchenamtes.

Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten können vom Verbandsvorstand auf den Geschäfts­füh­renden Ausschuss, die Kir­chenvorstände, in deren Bereich eine Kindertagesstätte gelegen ist, die pädagogische Ge­schäfts­führung, das Kirchenamt als geschäftsführende Stelle und auf die Kin­der­tagesstättenleitungen übertragen werden. Dies erfolgt in einer Geschäfts­ordnung und mit einem gesonder­ten Aufgabenverteilungsplan („Aufga­ben­matrix“). Dieser Aufgabenverteilungs­plan kann mit einer Mehr­heit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsmäßigen Mitglieder geändert wer­den.
Der Verbandsvorstand vertritt den Kindertagesstättenverband. In Rechts- und Verwaltungs­ge­schäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei dessen oder derer Verhinderung durch den ersten stellvertretenden Vor­sitzenden oder die erste stellvertretende Vorsitzende vertreten. Ist auch dieser oder diese ver­hindert, übernimmt der oder die zweite stellvertre­tende Vorsitzende die Vertretung.
Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kindertages­stät­tenverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vor­sit­zenden oder dem oder der ersten oder zweiten stellvertretenden Vorsit­zenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzu­ge­ben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie ei­gen­händig unterschrieben und mit dem Siegel des Kindertagesstättenverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorge­schrie­ben, so ist die Er­klä­rung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirk­sam.      
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Ge­schäfts­ver­kehrs.

 

§ 6
Geschäftsführender Ausschuss

Der Verbandsvorstand bildet einen geschäftsführenden Ausschuss. Dieser ist die ständige Ver­tretung des Verbandsvorstandes, sofern dieser nicht versammelt ist.
Der geschäftsführende Ausschuss besteht aus

dem oder der Vorsitzenden,
dem oder der ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
dem oder der zweiten stellvertretenden Vorsitzenden und
bis zu zwei weiteren Mitgliedern des Ver­bands­­vorstandes, die jeweils für die Dauer einer Wahlperiode gewählt werden.

Der geschäftsführende Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des Ver­bandes. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Verbandsvorstand obliegen.       
Er hat ins­besondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

Aufstellen des Verbandshaushaltes und des Stellenplans,
Ggf. Vorschlag zur Gewinnverwendung bzw. zur Verlustabdeckung,
Anstellung von Mitarbeitenden,
Beschluss über Dienstanweisungen und Stellenbeschreibungen der Geschäfts­führung und der Fachberatung und Ausübung der Dienstaufsicht,
Kauf und Verkauf von Immobilien und Inventar,
Aufnahme von Darlehen.

Der geschäftsführende Ausschuss bedient sich zur Ausübung der laufen­den Geschäfte der pä­da­gogischen und der betriebswirtschaftlichen Ge­schäfts­führung. Die Aufgabenverteilung und die Zuständigkeiten der pädago­gischen Geschäftsführung sind in einer Dienstanweisung zu regeln.
Die pädago­gische und die betriebswirtschaftliche Geschäftsführung nehmen an den Sitzungen des geschäftsführenden Aus­schusses mit beratender Stimme teil.
Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dem oder der stell­vertretenden Vorsitzenden in der Regel zehnmal, mindestens jedoch sechsmal im Jahr, einzu­be­rufen.

 

§ 7
Aufgaben der Kirchengemeinden

Für die Kirchengemeinden sind die Kindertagesstätten ein wichtiger Bei­trag zum Gemeindeaufbau und ein Bestandteil des gemeindlichen Lebens. Aufgabe der Kirchengemeinden ist die seelsorger­liche und religionspä­da­go­gische Begleitung und Unterstützung der Kindertages­stätten.      


Hierzu zählen insbesondere:

regelmäßige Einbeziehung der Kindertagesstätte in gemeindliche Ak­tivitä­ten (z. B. Fami­lien­gottesdienste, Gemeindefeste),
regelmäßige Teilnahme der örtlichen Kindertagesstättenleitung an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
regelmäßige Teilnahme eines Vertreters oder einer Vertreterin der Kir­chen­gemeinde an der Dienstbesprechung der Kindertagesstätte,
mindestens jährliche Berichterstattung der Kindertagesstättenleitung im Kir­chenvorstand,
regelmäßige Besuche des Pfarramtes in der Kindertagesstätte,
Nutzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde durch die Kin­derta­gesstätte (z. B. Gemeindebrief, Homepage) und
Vertretung des Kindertagesstättenverbandes im Beirat der Kinder­ta­gesstätte nach § 10 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG).

Die Kirchengemeinden haben ihre vorhandenen Kinderta­ges­stätten-Rücklagen in den Kinderta­ges­stättenverband eingebracht. Die Rücklagen sind für die jeweilige Kindertagesstätte weiterhin zweck­ge­bunden zu ver­wenden und im Falle der Auflösung des Kindertagesstätten­verbandes oder des Ausscheidens der Kirchen­gemeinde aus dem Kinder­tagesstät­tenver­band in der dann be­stehenden Höhe an die Kirchen­ge­meinde zurück­zu­zahlen.

 

§ 8
Finanzen und Vermögen

Für den Kindertagesstättenverband wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der durch den Verbands­vorstand beschlossen wird. Der Gesamthaushalt muss die einzelnen Kindertagesstätten und die Kosten des Verbandes in geson­derte Kostenstellen untergliedern.
Der finanzielle Aufwand des Kindertagesstättenverbandes wird durch lan­des­kirchliche Zuwei­sun­gen und durch Um­lagen, die aus den Haushal­ten der Kindertagesstätten zu finanzieren sind, gedeckt. Der Umlageschlüssel wird durch den Verbandsvorstand fest­ge­legt.
Sofern die Kirchengemeinden Eigentümer der Kindertagesstättengebäude und -grundstücke sind, verbleiben diese im Eigentum der Kirchengemein­den. Diese stellen die Gebäude dem Kin­der­ta­gesstättenverband zur Nut­zung zur Verfügung. Im Gegenzug übernimmt der Kinderta­gesstät­ten­ver­band die Verpflichtung, die Kirchengemeinde von ggf. anfallenden Kosten frei zu halten, die bauliche Unterhaltung zu gewährleisten und alle not­wen­digen Investitionen an den Gebäuden durchzuführen und zu finan­zie­ren.
Belegt die Kindertagesstätte nur einen Teil eines Gebäudes, gilt Absatz 3 ent­sprechend. Nicht di­rekt einer Nutzungsart zuzuordnende Bauunter­haltungskosten sowie der zur Finanzierung er­forderliche Trä­geranteil wer­den proportional zur Nutzungsfläche des Gebäudes aufgeteilt.
Sofern sich die Kindertagesstättengebäude und –grundstücke im Eigentum der jeweiligen Kom­mune befinden, gelten die Vereinbarungen zwischen Kirchenge­meinde und Kommune weiter.

 

§ 9
Betriebswirtschaftliche und pädagogische Geschäftsführung; Fachberatung

Das Kirchenamt Leer übernimmt für den Kindertagesstättenverband die Aufga­ben der betriebs­wirtschaftlichen Geschäftsführung. Für diese Auf­gaben sind angemessene Stundenumfänge zur Verfügung zu stellen; der hieraus entste­hende Aufwand wird durch Verwaltungskostenumlagen der Einrichtungen finanziert.
Die pädagogische Geschäftsführung wird einer erfahrenen sozialpädago­gi­schen Fachkraft über­tragen. Für die Aufgaben sind angemessene Stunden­um­fänge zur Verfü­gung zu stellen.   Anstellungsträger für die pädagogische Geschäftsführung ist der Kindertagesstät­ten­ver­band.
Die Aufgaben der pädagogischen Geschäftsführung sind in einer Dienstanweisung fest­zule­gen, die durch die Aufgabenzuweisungen der Aufgabenmatrix konkretisiert werden. Dabei ist eine Abgrenzung zu den Aufgaben des Kirchenamtes, der Einrichtungs­leitungen und der Fachberatung zu beachten.
Um aufsichtliche Führungs- und inhaltliche Leitungsaufgaben erkennbar zu trennen, wird die Fach­beratung einer erfahrenen sozialpädago­gi­schen Fachkraft übertragen. Für die in einer Dienst­an­weisung zu beschreibenden Aufgaben sind angemessene Stunden­um­fänge zur Verfü­gung zu stellen. Anstellungsträger für die Fachberatung ist der Kindertagesstättenverband.

 

§ 10
Satzungshandhabung

Bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung ent­scheidet gemäß § 15 Regio­nalgesetz der Kirchenkreisvorstand des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Emden-Leer.

 

§ 11
Satzungsänderung

Für Satzungsänderungen gelten die Vorschriften von §10 Absatz 4 bis 6 Regionalgesetz.

 

§ 12
Auflösung, Ausscheiden

Das Landeskirchenamt kann den Kindertagesstättenverband auf Antrag des Verbandsvorstandes, von drei Vierteln seiner Mitglieder oder von Amts wegen auflösen.
Mobiliar, Inventar und zweckgebundene Rücklagen fallen bei Ausscheiden aus dem Kindertages­stättenverband an die Kirchengemeinden zurück.                                                                                                                               
Darüber hinaus wird ein Anteil aus der Verbandsrücklage entsprechend des Anteils der von der Landeskirche geförderten Gruppen der Einrichtung an der Gesamtzahl der geförderten Gruppen des Kindertagesstätten­ver­bandes einer Kindertagesstättenrücklage des Kirchenkreises, dem die je­wei­lige Kirchengemeinde angehört, zugeführt.
Kirchengemeinden und Kindertagesstättenverband können frühe­stens nach vier Jahren mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Haus­haltsjahres ihre Mit­glied­schaft bzw. die Trä­gerschaft kündigen.                              
In diesem Falle ist eine Rückübertragung der Träger­schaft für die Kinder­ta­gesstätte durchzu­füh­ren. Über die Ausgliederung entscheidet das Landes­kirchenamt.

 

§ 13

Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft.
Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskir­chen­amtes.